Über unseren Verein

Wir sind die POWER-VEILCHEN …
… mit nichts und niemand zu vergleichen!!!

Seit vielen Jahren wird Basketball in Göttingen immer beliebter. Basketball ist eine sehr schöne, schnelle und vor allem faire Sportart mit einer friedvollen Fankultur. Daher rollt eine Welle der Basketball-Begeisterung durch die ganze Stadt und ganz Süd-Niedersachsen!

VEILCHEN-POWER e.V. ist der Fanclub des easyCredit-BBL Teams der BG Göttingen und sieht sich als Teil dieser Welle.
Wir unterstützen unser Team bei allen Heim-, sowie natürlich auch bei den Auswärtsspielen!
Auch unsere Kontakte zu den Fans und den Fanclubs der anderen Basketball Teams sind uns wichtig. Wann immer es möglich ist, versuchen wir bei den Spielen oder darüber hinaus neue Kontakte zu knüpfen und alte zu pflegen – um das zu werden, was unser Team schon ist:
Eine Bereicherung der Basketballszene!

Daneben treffen wir uns auch um selber Basketball in unserer Freizeitgruppe zu spielen. Das gehört für uns genau so dazu, wie andere gemeinsame Aktivitäten. Unser monatlicher VEILCHEN-POWER Stammtisch erfreut sich großer Beliebtheit.

Auf den Seiten dieser Homepage könnt ihr mehr über uns erfahren.
Schaut gerne persönlich an unserem Fanclubstand im Foyer der Sparkassenarena und auch bei unserem VEILCHEN-POWER Stammtisch vorbei. Jeder ist herzlich Willkommen. Wir freuen uns auf euren Besuch!

Spielstätte der BG Göttingen

Sparkassen-Arena Göttingen

Sporthalle,Schützenplatz, 37081 Göttingen
Koordinaten 51° 32′ 31,9″ N9° 55′ 19,1″ O
 
Parkplätze sind direkt neben der S-Arena!

Der Vorstand

Die Satzung

Satzung PDF download

Link zum Download als PDF-File: Satzung Veilchen-Power e.V. 08.10.2020

Satzung lesen

Satzung Veilchen-Power e.V. in der Fassung vom 08.10.2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

a) Der Verein trägt den Namen Veilchen-Power. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Veilchen-Power e.V.

b) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Basketballsports vor Ort und in der Region.

c) Der Verein fördert jede Art von Zusammenarbeit zwischen dem Pro Basketball Göttingen e.V., dem ASC Göttingen von 1846 e.V. und der Basketball Gemeinschaft von 1974 e.V. (BG 74 Göttingen) sowie den Göttinger Basketball-Bundesliga-Mannschaften und seinen Zuschauern, besonders den jugendlichen Anhängern.

d) Jugendliche sollen für die Sportart Basketball begeistert werden. Gründung und Unterhaltung einer Sportgruppe für Basketball zur Teilnahme an Turnieren. Organisation und Durchführung eigener Sportveranstaltungen inklusive Freundschaftsspiele. Hierzu werden Hallenzeiten mit Trainingsmöglichkeiten beantragt.

e) Weiter sollen Kontakte zu entsprechenden Vereinen in anderen Städten geknüpft werden.

f) Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereines an Mitglieder sind ausgeschlossen.

g) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

h) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben.

b) Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

c) Ehrenmitglieder erhalten diesen Status auf Lebenszeit (§ 6 bleibt unberührt). Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Sie wird verliehen an Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben oder die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Pro Basketball Göttingen e.V., dem ASC Göttingen von 1846 e.V. und der Basketball Gemeinschaft von 1974 e.V. (BG 74 Göttingen) besonders positiv beeinflusst haben.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in gebührender, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

b) Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung ergeben.

c) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

d) Alle ordentlichen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglied wählbar.

e) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die für den Verein zur Kontaktaufnahme wichtigen Daten (wie z.B. die postalische Adresse / die Emailadresse), sowie die Daten der erteilten Bankeinzugsermächtigungen bei Änderungen dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel- Mehrheit bestimmt.

b) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

c) Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und erfolgt ausschließlich per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren; für Mitglieder, die erst im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein beitreten, wird der Beitrag anteilig nach verbleibenden Monaten mit dem Eintritt in Bar oder per Überweisung fällig.

d) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand für ein Mitglied einen ermäßigten Beitrag beschließen oder den Beitrag ganz erlassen.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie durch Auflösung des Vereins.

b) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt in Textform gegenüber dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

c) Bei Beitragsrückständen trotz einmaliger Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.

d) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins und/oder bei Nichterfüllung der Satzungsvoraussetzungen kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen gegenüber dem Vorstand zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen (Datum des Poststempels). Einspruchsinstanz ist die nächste Mitgliederversammlung, auf der das betroffene Mitglied ebenfalls anzuhören ist. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich dem Vereinsvorstand zu übergeben.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im Juli, einberufen.

c) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand mittels einer persönlichen Einladung in Textform oder durch Ankündigung in der örtlichen Tagespresse. Zugleich erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung.

d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe sie schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

e) Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

f) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Weiter bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres.

g) Fristgerecht einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

h) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

i) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

j) Hält der Kassenwart durch die finanziellen Auswirkungen eines Beschlusses das Wohl des Vereins für gefährdet, so muss er direkt nach Bekanntwerden dieser Tatsache Einspruch gegen den Beschluss einlegen. Der Beschluss muss daraufhin bei der nächsten Mitgliederversammlung neu beraten werden.

(Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse, die aufgrund einer Verweisung an die Mitgliederversammlung nach § 9i) erfolgen.

k) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

l) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem aussagekräftigen Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Protokolle werden der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand besteht mindestens aus:

I) dem 1. Vorsitzenden

II) dem 2. Vorsitzendem

III) dem Kassenwart

IV) dem Schriftführer

b) Die Mitgliederversammlung kann die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder beschließen.

c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind unabhängig eines Beschlusses nach Absatz b) der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Bei Erforderlichkeit kann der 2. Vorsitzende auf die Position des 1. Vorsitzenden nachfolgen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

e) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt der restliche Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

f) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einzelne Vereinsmitglieder zu Beauftragten für bestimmte Aufgaben ernennen. Diese gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an.

g) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Dazu bedarf es einer vorherigen Mitteilung über den Beschlussgegenstand der einzuberufenden Vorstandssitzung. Der/die 1.Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann der/die 2. Vorsitzende oder der/die Schriftführer(in) diese Aufgabe übernehmen. Über Vorstandssitzungen sind aussagekräftige Protokolle anzufertigen, diese sind bei einer Neuwahl dem neuen Vorstand zu übergeben; die Mitgliederversammlung kann Einsicht in die Protokolle verlangen. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.

h) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen, die eine Entscheidung zwischen mehreren Alternativen erfordert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

i) Hält der Kassenwart durch die finanziellen Auswirkungen eines Beschlusses das Wohl des Vereins für gefährdet, so muss er direkt nach Bekanntwerden dieser Tatsache Einspruch gegen den Beschluss einlegen. Der Vorstand muss daraufhin diesen Beschluss neu beraten. Diese erneute Beratung darf frühestens zwei Wochen, in dringenden Fällen 48 Stunden, nach dem ursprünglichen Beschluss erfolgen. Sieht der Kassenwart durch diesen neuen Beschluss weiterhin das Wohl des Vereins als gefährdet an, so kann er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

j) Sitzungen des Vorstands finden, solange der Vorstand keinen anderweitigen Beschluss zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten gefasst hat, mitgliederöffentlich statt. Über den Termin und den Ort der Sitzungen werden die Mitglieder im Voraus informiert. Hierbei ist die Einhaltung einer Einladungsfrist und die Verschickung der Tagesordnung nicht vorgesehen.

k) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

a) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

b) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal im Geschäftsjahr den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

c) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

d) Die Kassenprüfer informieren die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur dann erfolgen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

c) Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die zweite Versammlung beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

d) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an den Pro Basketball Göttingen e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendarbeit oder gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung, Gerichtsstand, Erfüllungsort

a) Vorstehende Satzung trat nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

b) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31. August 2007 beschlossen und nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.08.2013 und der Mitgliederversammlung vom 08.10.2020 geändert.

c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen.

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