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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

a) Der Verein trägt den Namen „Veilchen-Power“. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
des Vereins „Veilchen-Power e.V.“.

b) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden
Jahres.



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§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Basketballsports vor Ort und
in der Region.

c) Der Verein fördert jede Art von Zusammenarbeit zwischen der BG 74 Göttingen sowie
den Göttinger Basketball-Bundesliga-Mannschaften und seinen Zuschauern, besonders
den jugendlichen Anhängern.

d) Jugendliche sollen für die Sportart Basketball begeistert werden.
e) Weiter sollen Kontakte zu entsprechenden Vereinen in anderen Städten geknüpft werden.
f) Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines an Mitglieder sind ausgeschlossen.

g) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
h) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



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§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die
Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Der Verein
unterscheidet ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische
Personen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben.

b) Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

c) Ehrenmitglieder erhalten diesen Status auf Lebenszeit (§ 6 bleibt unberührt). Die
Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
ausgesprochen werden. Sie wird verliehen an Personen, die sich besonders um den Verein
verdient gemacht haben oder die Beziehungen zwischen dem Verein und der BG 74
besonders positiv beeinflusst haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in gebührender, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

b) Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung ergeben.

c) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

d) Alle ordentlichen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind
stimmberechtigt und als Vorstandsmitglied wählbar.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-
Mehrheit bestimmt.

b) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

c) Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig; für Mitglieder, die
erst im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein beitreten, wird der Beitrag mit dem Eintritt
fällig.

d) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand für ein Mitglied einen ermäßigten
Beitrag beschließen oder den Beitrag ganz erlassen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen
auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie durch Auflösung des Vereins.

b) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen.

c) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllung
der Satzungsvoraussetzungen sowie Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der
Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Dem
Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den
Vorwürfen gegenüber dem Vorstand zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss
innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand
einlegen (Datum des Poststempels). Einspruchsinstanz ist die nächste
Mitgliederversammlung, auf der das betroffene Mitglied ebenfalls anzuhören ist. Bis zur
abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Spenden, Beiträgen oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung
befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke
unverzüglich dem Vereinsvorstand zu übergeben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im Juli, einberufen.

c) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch den
Vorstand mittels einer persönlichen Einladung in Textform oder durch Ankündigung in
der örtlichen Tagespresse. Zugleich erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung.

d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen innerhalb
von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe sie schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt.

e) Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu stellen.

f) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbeitrag, die Entlastung und die
Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand
der Tagesordnung sind. Weiter bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
für die Dauer eines Jahres.

g) Fristgerecht einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

h) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

i) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

j) Hält der Kassenwart durch die finanziellen Auswirkungen eines Beschlusses das Wohl
des Vereins für gefährdet, so muss er direkt nach Bekanntwerden dieser Tatsache
Einspruch gegen den Beschluss einlegen. Der Beschluss muss daraufhin bei der nächsten
Mitgliederversammlung neu beraten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Beschlüsse, die aufgrund einer Verweisung an die Mitgliederversammlung nach § 9i)
erfolgen.

k) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der in der
Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt werden.

l) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem aussagekräftigen Protokoll
innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Protokolle werden der nächsten
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 9 Vorstand

a) Der Vorstand besteht mindestens aus:
i) dem Vorsitzenden
ii) dem Kassenwart
iii) dem Schriftführer

b) Die Mitgliederversammlung kann die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder beschließen.

c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind unabhängig eines Beschlusses nach Absatz b) der
Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gemeinsam.

d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für ein Jahr
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des
Vorstandes ist möglich.

e) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt der restliche
Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

f) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einzelne Vereinsmitglieder zu
Beauftragten für bestimmte Aufgaben ernennen. Diese gehören dem Vorstand als
beratende Mitglieder an.

g) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Dazu
bedarf es einer vorherigen Mitteilung über den Beschlussgegenstand der einzuberufenden
Vorstandssitzung. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie; in
Ausnahmefällen kann der Schriftführer diese Aufgabe übernehmen. Über
Vorstandssitzungen sind aussagekräftige Protokolle anzufertigen, diese sind bei einer
Neuwahl dem neuen Vorstand zu übergeben; die Mitgliederversammlung kann Einsicht in
die Protokolle verlangen. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden
Verwaltung selbstständig.

h) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei
Abstimmungen, die eine Entscheidung zwischen mehreren Alternativen erfordert,
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

i) Hält der Kassenwart durch die finanziellen Auswirkungen eines Beschlusses das Wohl
des Vereins für gefährdet, so muss er direkt nach Bekanntwerden dieser Tatsache
Einspruch gegen den Beschluss einlegen. Der Vorstand muss daraufhin diesen Beschluss
neu beraten. Diese erneute Beratung darf frühestens zwei Wochen, in dringenden Fällen
48 Stunden, nach dem ursprünglichen Beschluss erfolgen. Sieht der Kassenwart durch
diesen neuen Beschluss weiterhin das Wohl des Vereins als gefährdet an, so kann er eine
Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

j) Sitzungen des Vorstands finden, solange der Vorstand keinen anderweitigen Beschluss zu
einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten gefasst hat, mitgliederöffentlich statt.
Über den Termin und den Ort der Sitzungen werden die Mitglieder im Voraus informiert.
Hierbei ist die Einhaltung einer Einladungsfrist und die Verschickung der Tagesordnung
nicht vorgesehen.

k) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.

§ 10 Kassenprüfung

a) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu
wählen.

b) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal im Geschäftsjahr den
Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

c) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben.

d) Die Kassenprüfer informieren die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 11 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur dann erfolgen, wenn der Vorstand
dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder die Einberufung von einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

c) Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ist die zweite Versammlung beschlussfähig. Die
Abstimmung erfolgt namentlich.

d) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Förderverein BG 74 Göttingen e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.

e) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung, Gerichtsstand, Erfüllungsort

a) Vorstehende Satzung trat nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem
Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

b) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31. August 2007
beschlossen.

c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen.